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BMF reagiert auf EuGH-Urteil zu Sudoku-Rätselheften – 7% USt
Ermäßigter Steuersatz, Sudoku-Zeitschriften, Sudoku-Bücher, Zolltarifposition

Worum geht es grundsätzlich?
Bisher hat die Finanzverwaltung die Lieferungen von Sudoku-Zeitschriften und -Büchern als dem Regelsteuersatz und nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegend angesehen. Sudoku-Rätselhefte und entsprechende Bücher wurden in die Position 4911 des Zolltarifs eingereiht und dies in teilweise veröffentlichten Ländererlassen festgelegt.
Demgegenüber hatte der EuGH in seinem Urteil vom 01.08.2025, C-375/24, Keesing, regelmäßig erscheinende Sudoku-Zeitschriften als periodische Veröffentlichungen im Sinne der Position 4902 des Zolltarifs (KN) eingeordnet. Bei dem EuGH-Verfahren ging es um als broschierte Papierhefte beschriebene Waren, die hauptsächlich gedruckte Sudoku-Rätsel enthalten, bei denen bereits einige Zahlen aus der Reihe von 1 bis 9 in ein Gittermuster eingetragen und die übrigen Zahlen in bestimmter Reihenfolge einzutragen sind, und die alle acht Wochen erscheinen.
Entgegen der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, die für die Steuersatzermäßigung eines Printerzeugnisses ein Schrifterfordernis annimmt, stellte der EuGH klar, dass in der maßgebenden englischen und französischen Sprachfassung der Position 4902 des Zolltarifs ein solches Erfordernis nicht enthalten ist und somit lediglich auf die Voraussetzung der periodischen Veröffentlichung der Druckerzeugnisse abzustellen sei, sodass nicht zwingend Text enthalten sein müsse.
In dem Verfahren, welches INDICET Partners für die Klägerin führen durfte, konnte daher nicht nur für diese Presseerzeugnisse ein wichtiger Schritt hin zur korrekten zolltariflichen Einordnung und zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes geklärt werden, es wurden auch die Grundsätze der Anwendung des Zolltarifs (Harmonisiertes System / Kombinierte Nomenklatur), welches in Deutschland zur Einordnung in den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 zum UStG seitens des EuGH klargestellt. Nachdem der EuGH seinen Urteilsspruch veröffentlichte, war auch das finanzgerichtliche Verfahren schnell erfolgreich beendet. Nun stand nur noch im Raum, wie die Finanzverwaltung mit den entgegenstehenden Erlassen umgeht.
Entscheidung des BMF
Das BMF hat mit Schreiben vom 10.04.2026 auf das EuGH-Urteil reagiert.
Das BMF-Schreiben regelt, dass Sudoku-Zeitschriften nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nummer 49 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfüllen.
Sudoku-Bücher seien hingegen nach dem BMF-Schreiben weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes solle damit nicht in Betracht kommen.
Bestehen bei der Abgrenzung von Sudoku-Zeitschriften und Sudoku-Büchern Zweifel, kann nach dem BMF-Schreiben eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden.
Eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 01.08.2026 rundet das Schreiben ab. Hat der Lieferer nun angesichts der korrigierten Rechtsansicht zu Unrecht für die Lieferung von Sudoku-Zeitschriften 19% USt in Rechnung gestellt, so wird dennoch der Vorsteuerabzug beim Kunden in selbiger Höhe nicht verwehrt.
Hinweise für die Praxis
Nach dem BMF-Schreiben will die Finanzverwaltung somit nur Sudoku-Zeitschriften (als perodisch erscheinende Druckerzeugnisse) begünstigen, nicht aber Sudoku-Bücher (die nicht perodisch veröffentlicht werden).
Insofern geht die Finanzverwaltung zwar konform mit den Erläuterungen zu Position 4902 des Zolltarifs. Danach ist entscheidendes Merkmal der zu dieser Position gehörenden Waren ist, dass sie in laufender Folge unter demselben Titel in regelmäßigen Zeitabständen veröffentlicht werden und jede einzelne Ausgabe mit Datum (auch mit einfacher Angabe der Jahreszeit, z. B. „Frühling 1966“) versehen und im allgemeinen nummeriert ist.
Sudoku-Bücher sollen nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin regelmäßig in die Position 4911 des Zolltarifs „Andere Drucke“ einzureihen sein. Dem könnte entgegenstehen, dass der EuGH festgestellt hat, dass im französischen bzw. englischen Wortlaut der Position 4902 des Zolltarifs nichts darauf schließen lässt, dass in diese Position nur regelmäßige Veröffentlichungen eingereiht werden können, die hauptsächlich Schriften enthalten. Nach dem EuGH-Urteil kann noch weniger aus dem Wortlaut der Position 4902 des Zolltarifs abgeleitet werden, dass diese Position nur regelmäßige Veröffentlichungen umfasst, die vorwiegend aus Text bestehen.
Bücher fallen grundsätzlich unter die Position 4901 des Zolltarifs und sind nach Nummer 49 Buchst. a der Anlage 2 zum UStG steuersatzermäßigt. Unter Position 4901 des Zolltarifs fallen Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (ausgenommen periodische Druckschriften sowie Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen).
Die Erläuterungen zu Position 4901 des Zolltarifs führen aus, dass zu dieser Position im Allgemeinen alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen gehören, gedruckt, mit oder ohne Illustrationen, ausgenommen Werbematerial und Waren, die in anderen Positionen dieses Kapitels mit genauerer Warenbezeichnung, insbesondere in den Positionen 4902 bis 4904 erfasst sind. Zu der Zolltarifposition 4901 gehören nach den Erläuterungen Bücher und Schriften (kleine Bücher), im Wesentlichen aus Text aller Art bestehend, in allen Druckarten (einschließlich Blindenschrift oder Kurzschrift) und in beliebiger Sprache gedruckt.
Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils ist es somit entgegen der Finanzverwaltung zweifelhaft, dass Sudoku-Bücher grds. zur Zolltarifposition 4911 und nicht zu der von Anlage 2 zum UStG erfassten Zolltarifposition 4901 gehören sollen.
Aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers dürften beide Versionen von Sudoku-Veröffentlichungen (Zeitschriften oder Bücher) den gleichen Zweck erfüllen und sollten somit gleichermaßen begünstigt sein.
Zwar einen alten Urteil des FG Hamburg die Einordnung von Sudoku-Büchern in die Pos. 4911 des Zolltarifs (KN) zu entnehmen. Das Urteil erging aber vor der EuGH-Entscheidung und der Klarstellung zum Zolltarif. Diese Einordnung der Finanzverwaltung ist durchaus streitig und sollte mal gerichtlich überprüft werden. Bei Fragen melden Sie sich gern. Unsere Experten für die Zolltarifierung und die Experten für as Umsatzsteuerrecht schauen sich gern Ihre Situation an.
Das BMF-Schreiben ist insoweit zu begrüßen, als die Finanzverwaltung es für vor dem 01.08.2026 ausgeführte Leistungen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger bezüglich der Lieferung von Sudoku-Zeitschriften übereinstimmend den Regelsteuersatz anwenden und die Rechnung insoweit nicht berichtigen.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass der leistende Unternehmer bei Anwendung des Regelsteuersatzes auf bis zum 31.7.2026 ausgeführte Leistungen nicht eine im Sinne von § 14c Abs. 1 UStG unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet, die nachträglich unter erheblichen Mühen korrigiert werden müsste. Der Leistungsempfänger wiederum ist auch in Höhe der unrichtig ausgewiesenen Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug berechtigt und muss seinerseits ebenso keine Berichtigung vornehmen.
Bei Fragen melden Sie sich gern. Wir unterstützen und beraten Sie gern zu allen Fragen des Umsatzsteuer-, Zoll- und Verbrauchsteuerrechts.
Obwohl alle Beiträge nach bestem Wissen verfasst wurden, kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Stand 30.04.2026.










